§ 4.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden. Natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
§ 4.2 Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Es kann jede Person Mitglied werden, die sich der Vereinsaufgabe widmet und die Vereinsinteressen unterstützen will. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrags entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden und ist bei der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied die jeweilig gültige Satzung des Vereins, sowie die darauf beruhenden Beschlüsse. Mit dem Eintritt ist der jeweilig gültige Beitragssatz für das laufende Jahr zu entrichten. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist beim Eintritt in den Verein als Jahresbeitrag fällig. Der Jahresbeitrag wird beim Austritt nicht zurückerstattet.
§ 4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag sollte im Regelfall durch Einziehungsauftrag bzw. Einzahlung auf das Konto des Vereins erfolgen. Eine dementsprechende Abbuchungsermächtigung kann das Neumitglied mit der Anmeldung erklären.
Die Nichtentrichtung des Beitrags trotz zweimaliger Mahnung hat den Ausschluss des Mitglieds zur Folge, sofern nicht § 8.2 wirksam ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit.
Ein Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn sich ein Mitglied ehrenrührige Handlungen zu Schulden kommen lässt, oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.
Über die schriftlich zu erfolgende Beschwerde gegen eine Ablehnung, oder den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
§ 4.4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche und Rechte dem Verein gegenüber. Bei vorzeitiger Beendigung werden die laufenden Beiträge nicht zurückerstattet. die ausscheidenden Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nachzubezahlen. Vereinseigene Gegenstände, Schlüssel, Ausweise oder dergleichen sind beim Ausscheiden aus dem Verein unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Dies gilt ebenfalls für Vereinsakten und sonstiges Schriftgut, welche das Mitglied im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erhalten oder angesammelt hat.
§ 4.5 Mittel, Spenden oder etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. In den Verein eingebrachte Sachmittel werden katalogisiert und in einem besonderen Verzeichnis aufgenommen. Das Mitglied entscheidet per Unterschrift ob es sich um eine Spende an den Verein oder um eine Leihgabe handelt. Leihgaben werden entweder zu einem festgesetzten Zeitpunkt, spätestens mit Ausscheiden aus dem Verein, dem Besitzer zurückgegeben. Eine Leihgebühr ist nicht vorgesehen kann jedoch mit Stimmenmehrheit des Vorstandes im Einzelfall genehmigt werden.
§ 4.6 Alle Gegenstände, die dem Verein gespendet werden, gehen in sein Eigentum über. Nachträgliche Rechte aus Spenden können nicht abgeleitet werden. Zur Entgegennahme von Geldspenden sind nur Vorstandsmitglieder berechtigt, die Geldspende ist unverzüglich an den Kassierer weiterzuleiten.
§ 4.7 Politische Tendenzen irgendwelcher Richtung werden innerhalb der Veranstaltungen des Vereins, oder in dessen Namen, nicht geduldet und berechtigen den Vorstand zum Ausschluss des jeweiligen Mitglieds.